Archiv: Datenschutz – vom Gesetz zur Anwendung

Anwender-Irritationen nach Novelle II des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

 

Datenschutz und Dialogmarketing –
wie geht das gesetzeskonform zusammen?

Arbeitsgruppe „Werbung und Adressenhandel“ des Düsseldorfer Kreises gibt Anwendungshinweise

 

Der Düsseldorfer Kreis hat im vergangenen Dezember gekreißt, leider fast unbemerkt. Das ist schade, hat doch diese Arbeitsgruppe der Landesdatenschutz-Aufsichtsbehörden Anwendungshinweise zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke in Form einer Informationsschrift herausgegeben.

 

Insbesondere Anwender des Dialogmarketing sollten sich diese praxisorientierte Variante von Teilen des BDSGzu Gemüte führen.
Unser Newsletter will auf die wichtigsten Punkte aufmerksam machen, die komplette Schrift kann im Internet gefunden werden (s.u.).

 

– Erhebung personenbezogener Daten oder
Der Blick in die Kristallkugel ‚Zweck in der Zukunft‘:
Jeder Betroffene, bei dem personenbezogene Daten erhoben werden, ist bereits zum Zeitpunkt der Erhebung über deren Zweckbestimmung zu informieren. Dies können auch Verarbeitungen sein, die erst für die Zukunft geplant sind.

 

– OptIn oder
Wie mache ich eine Zustimmung rechtssicher?
Grundsätzlich darf Werbung nur an Personen gesendet werden, die hierfür ihre (unter-)schriftlicheEinwilligung erteilt haben. Die Einwilligung muss mittels gesondertem Text oder Textabschnitt (ohne andere Inhalte) eingeholt werden. Sie ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fallerklärt wird. Eine Einwilligung hat zudem keine unbegrenzte „Lebensdauer“.

 

– Nutzungsdauer von Listendaten oder
Wie lange lebt eine Zustimmung?
Mit der „Lebensdauer“ beschäftigen sich auch die Betrachtungen zur Nutzungsdauer von Listendaten aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen. Hier kommt man zu dem Ergebnis, dass man höchstens hilfsweise auf § 34 Abs. 1a BDSG (Dokumentationspflicht bei der transparenten Übermittlung über 2 Jahre) zurückgreifen kann. Im Einzelfall kann eine Nutzung von 2 Jahren nach der letzten Reaktion des Betroffenen auch bereits zu lang sein, vor allem, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen einer werblichen Nutzung entgegenstehen.

 

– Listendaten oder
Wieviel Merkmal darf eine Gruppe haben?
In den Anwendungshinweisen wird noch einmal deutlich darauf aufmerksam gemacht, dass die in § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG beschriebenen Listendaten nur ein einziges Gruppenmerkmal enthalten dürfen.

 

– Transparenzregel oder
Wer ist der erste Speichernde?
Nach Ansicht des Düsseldorfer Kreises muss bei Übermittlung von Daten grundsätzlich – auch bei B2B- und Spendenwerbung – die Transparenzregel (§ 28 Abs. 4 Satz 2) angewendet werden, d.h. auch in diesen Mailings ist die verantwortliche Stelle (der Listeneigentümer) anzugeben. Die verantwortliche Stelle ist als konkrete juristische Person mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen. Es ist stark davon auszugehen, dass dieser Grundsatz auch bei der transparenten Nutzung Anwendung finden sollte.

 

– Allgemein zugängliche Verzeichnisse oder
Was ist KEIN allgemein zugängliches Verzeichnis?
Sehr klar ist der Hinweis, dass z.B. das Internet und Zeitungsannoncen KEINE allgemein zugänglichen Verzeichnisse sind und hier nicht ohne weiteres Daten im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 BDSG erhoben, hinzugespeichert und verarbeitet werden dürfen. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass schon das bloße Hinzuspeichern (ohne Nutzung!) von Telefonnummern von Privatpersonen als nicht zulässig angesehen wird, sofern hierfür keine Einwilligung vorliegt.

 

– Werbewiderspruch oder
Was tun mit meinen Werbeverweigerern?
Widerspricht ein Betroffener der Zusendung von schriftlicher Werbung, ist zunächst abzuklären, was er mit der Willensbekundung erreichen möchte. In diesem Zusammenhang kann es dann zulässig sein, die Daten des Petenten in einer Sperrdatei zu führen. Der von Verbrauchern oft strikt geäußerte Wunsch nach Löschung, muss also nicht zwangsläufig auch zur Löschung führen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Die Berücksichtung eines Widerspruchs muss grundsätzlich unverzüglich erfolgen. Es wird allerdings eingeräumt, dass Daten, die sich bereits in der Verarbeitung für eine Werbeaussendung befinden, hiervon auszunehmen sind.

 

Soweit die wichtigsten Punkte aus der Infoschrift des Düsseldorfer Kreises. Wenn Sie auf den Geschmack gekommen sind und mehr lesen wollen, die 12seitige Schrift heißt „Anwendungshinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke“ und ist herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht in Ansbach (www.lda.bayern.de).

 

P.S.: Datenschutz ist wichtig und bleibt spannend!