Archiv: BDSG: Wichtige Informationen zur transparenten Nutzung

Aus aktuellem Anlass möchten wir an dieser Stelle noch einmal intensiver auf das Thema „transparente Nutzung“  (§ 28 Abs. 3, Satz 5 BDSG) eingehen.

Bei der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz des Landes Hamburg ist derzeit ein Fall anhängig, der sich mit der folgenden Problematik beschäftigt:

Ein Betroffener hatte eine Verbraucherschutzzentrale darüber informiert, dass er ein Mailing erhalten hatte, in welchem zwar die verantwortliche Stelle angedruckt war, allerdings nur der Name der Firma und der Ortwiedergegeben worden ist.

Dieses Unternehmen war dem Betroffenen angeblich aber nicht bekannt und eine Recherche im Internet hatte drei Firmen ergeben, die theoretisch als verantwortliche Stellen hätten in Frage kommen können. Die eigentliche Werbung wurde von einem in Hamburg ansässigen Unternehmen verschickt, weswegen die Eingabe bei der Hamburgischen Aufsichtsbehörde erfolgte.

Die Aufsichtsbehörde nahm diesen Fall dankbar auf und droht damit, die gesetzlich vorgesehene Höchststrafegegen das verantwortliche Unternehmen (die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle) zu verhängen. Ob diese dann letztendlich (gerichtlich) durchsetzbar sein wird, scheint natürlich mehr als fraglich.

Der Düsseldorfer Kreis hat im Dezember 2013 das Merkblatt „Anwendungshinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogener Daten für werbliche Zwecke“ herausgegeben. Hier heißt es u.a.:

3.12 Bezeichnung der Stelle, die die Daten erstmalig erhoben hat (§ 28 Abs. 3 Satz 4 BDSG) bzw. die für die Nutzung der Daten verantwortlich ist
(§ 28 Abs. 3 Satz 5 BDSG):

Die verantwortliche Stelle ist als konkrete juristische Person bzw. Firma mit ladungsfähiger Anschrift zu nennen. Kurzbezeichnungen (wie XY-Group) oder Postfachanschriften genügen dem Gesetzeszweck nicht. Die Stelle muss aus der Werbung eindeutig hervorgehen bzw. die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle muss eindeutig erkennbar sein.

Ladungsfähig bedeutet im juristischen Sinne, dass nicht nur die komplette Firmierung, Straße, Hausnummer, PLZ und Ort der verantwortlichen Stelle, sondern auch noch eine verantwortliche Person genannt (also angedruckt) werden muss. Soweit scheint dies jedoch nicht gefasst werden zu müssen, da unter „ladungsfähig“ wohl nur die komplette Anschrift zu verstehen sein dürfte.

Wir möchten Sie auf jeden Fall dahingehend sensibilisieren, nicht nur die Firmierung und den Ort der ersterhebenden Stelle andrucken zu lassen, sondern die komplette Anschrift.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch noch einmal daran erinnern, dass der Düsseldorfer Kreis den Andruck der verantwortlichen Stelle auch bei B2B- und Spendenwerbung als verpflichtend betrachtet. (UB)